Wie allgemein bekannt, ist im Arbeitsrecht die Länge der Kündigungsfrist von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig. Je länger die Betriebszugehörigkeit, um so länger ist auch die Kündigungsfrist.
Das Gesetz sah aber in § 622 Abs. 2 BGB vor, dass Betriebszugehörigkeiten vor Vollendung des 25ten Lebensjahres nicht mit berücksichtigt werden.
Das bedeutet : gezählt wird erst von dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer 25 Jahr alt wird. Hat ein Arbeitnehmer mit 20 Jahren in dem Betrieb angefangen, hat er fünf Jahre später (mit 25) keinen Tag länger Kündigungsfirst als ein Kollege der gerade erst anfängt.
Diese Regelung hat der EuGH in seinem Urteil vom 19.01.2010 für unwirksam erklärt.
Quelle : Urteil des EuGH
Der Kollege aus dem Beispiel hätte jetzt also eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende des Kalendermonats anstelle einer Frist von 4 Wochen zum fünfzehnten oder zum Ende des Kalendermonats. Das kann für den Arbeitnehmer durchaus einen finanziellen Unterscheid machen.
Geschrieben von: Rechtsanwalt Miehler
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