Wie allgemein bekannt, ist im Arbeitsrecht die Länge der Kündigungsfrist von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig. Je länger die Betriebszugehörigkeit, um so länger ist auch die Kündigungsfrist.

Das Gesetz sah aber in § 622 Abs. 2 BGB vor, dass Betriebszugehörigkeiten vor Vollendung des 25ten Lebensjahres nicht mit berücksichtigt werden.

Das bedeutet : gezählt wird erst von dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer 25 Jahr alt wird. Hat ein Arbeitnehmer mit 20 Jahren in dem Betrieb angefangen, hat er fünf Jahre später (mit 25) keinen Tag länger Kündigungsfirst als ein Kollege der gerade erst anfängt.

Diese Regelung hat der EuGH in seinem Urteil vom 19.01.2010 für unwirksam erklärt.

Quelle : Urteil des EuGH

Der Kollege aus dem Beispiel hätte jetzt also eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende des Kalendermonats anstelle einer Frist von 4 Wochen zum fünfzehnten oder zum Ende des Kalendermonats. Das kann für den Arbeitnehmer durchaus einen finanziellen Unterscheid machen.

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Ich hatte für einen netten älteren Herrn eine einstweilige Verfügung erwirkt, weil ihm der Strom abgestellt wurde. Jetzt konnte er wieder heizen, kochen und eine warme Dusche genießen. Der Mühe Lohn : 4,75 EUR

Das ist mein persönliches Rekordtief bei einer anwaltlichen Vergütung. Der Zeitaufwand für mehrere Besprechungen und das Fertigen der einstweiligen Verfügung betrug ca. 3 Stunden. Das bedeutet einen Stundenlohn von 1,56 EUR (brutto).

Der “nette” ältere Herr schrieb mir später, ich hätte an ihm “viel Geld verdient”. Außerdem glaubte er, die Gegenseite habe mich gekauft, weil ich ihn von der Geltendmachung weiterer, aus meiner Sicht aussichtsloser Ansprüche abriet.

Ich habe gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt : Die Mindestgebühr des Anwalts beträgt nämlich 10,00 EUR (§ 13 Abs.2 RVG) ;-)

Beschluss Pkh-Vergütung

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Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Regelleistung für Erwachsene und Kinder nicht ausreichen, um den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines enschenwürdigen Existenzminimums erfüllen, weil ein besonderer Bedarf bei den Regelsätzen nicht berücksichtigt wird.

Der Gesetzgeber muss diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2010 neu regeln. Solange bleiben die bisherigen Vorschriften weiter anwendbar. Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung auch einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs für
die nach § 7 SGB II Leistungsberechtigten vorzusehen, der bisher nicht von den Leistungen nach §§ 20 ff. SGB II erfasst wird, zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums jedoch zwingend zu decken ist. Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber wird angeordnet, dass dieser Anspruch nach Maßgabe der Urteilsgründe unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zu Lasten des Bundes geltend gemacht werden kann.

Quelle : Pressemitteilung Bundesverfassungsgericht

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Um Diskussionen von Anfang an alle Grundlagen zu entziehen scheint die Stadt Chemnitz jetzt ihre Parküberwacher mit Digitalkameras ausgestattet zu haben. Diese dokumentieren den Parkverstoß und fügen das Bild gleich bei der Verwanung dazu.

Quelle : lawblog.mcneubert.de

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Briefmarke aus dem Katalog Postoffice Feb. 2010 Mit einer solchen Briefmarke freut man sich doch sogar über Anwaltspost. Sondermarke zu 0,55 EUR ab 11.02.2010.

Quelle : Katalog Postoffice Februar 2010 der Deutschen Post

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Ein Bild sagt mehr als tausend Worte. Daher sind Unfallskizzen bei der Schadensregulierung oder im Strafverfahren nicht wegzudenken. Üblicherweise werden dann Kästchen (Autos) und Linien (Straße) auf ein Blatt Papier gekrakelt. Dies reicht auch für den Allgemeingebrauch aus.

Wer aber die gegnerische Haftpflichtversicherung richtig beeindrucken will, kann jetzt auf dem anscheinend kostenlosen Webdienst www.unfallskizze.de aus vorgefertigten Straßenteilen und Fahrzeugen mit Ampeln und Verkehrszeichen eine professionelle Unfallskizze zusammenklicken. Im Ergebnis erhält man eine pdf – Datei, die man dann ausdrucken oder per Mail versenden kann.

Persönlich gefällt mir die Option, Bremsstreifen in das Bild einfügen zu können, am besten.

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Mit dem Nachbarn des Prozessgegners, der sein Rechtswissen aus einem falschverstandenen Bildartikel bezieht, vor dem Amtsgericht zu verhandelnd ist nicht immer zielführend. Auch betagte Kollegen, die ihre Anwaltszulassung aus Kostengründen aufgegeben haben und nur noch vor dem Amtsgericht tätig sind um ihre Altverfahren aufzuarbeiten, machen nicht immer Freude.

Bislang konnte man sich in Prozessen ohne Anwaltszwang grundsätzlich von jedem vertreten lassen. Eine Neuregelung des § 79 ZPO hat diese Möglichkeiten jetzt stark eingeschränkt.

Eine Vertretung ist jetzt nur noch durch folgende Bevollmächtigte möglich :

  • Rechtsanwälte (nicht : Assessoren oder Rechtsreferendare außerhalb ihrer Station)
  • Volljährige Familienangehörige
  • Verbraucherzentralen
  • Beschäftigte der Partei
  • Streitgenossen
  • Richter (unentgeltlich und nicht an einem Gericht, dem sie selbst angehören)
  • Sonderregelungen für Inkassodienstleister

Wer nicht als Bevollmächtigter zu diesen Gruppen gehört, wird vom Gericht mit unanfechtbarem Beschluss als Bevollmächtigter zurückgewiesen und ihm kann die weitere Vertretung untersagt werden, wenn er/sie nicht in der Lage ist, “das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen”.

Auf die bislang weitgehend unbekannte Vorschrift sollte man das Gericht in entsprechenden Fällen hinweisen. Der Spruch : “man kann sich seine Gegner nicht aussuchen” stimmt dann in diesem Fall einmal nicht.

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Für ein Handeltreiben im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG genügt nicht allein das Bemühen des Täters, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Der Tatbestand setzt vielmehr auch voraus, dass der Täter aus Eigennutz handelt; er muss sich von seinem Tun einen persönlichen Vorteil versprechen, durch den er materiell oder immateriell besser gestellt wird (BGH NStZ 2006, 578). Wer nicht selbst eigennützig handelt, sondern lediglich den Eigennutz eines anderen unterstützen will, etwa wenn er das Betäubungsmittel für andere veräußert, ohne dass ihm der Erlös wenigstens zeitweise wirtschaftlich zur Verfügung steht, kann nicht Täter des Handeltreibens sein, sondern ist Gehilfe…

Quelle : BGH Beschluss vom 04.08.2009 – 3 Str 305/09

… und kommt in den Genuss der Strafmildung nach § 49 StGB.

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