Das Bundesarbeitsgericht hat seine Rechtsprechung geändert. Bislang verfiel der Urlaubsanspruch aus der Zeit vor der ersten Elternzeit während das jeweilige Elternteil die zweite Elternzeit in Anspruch nahm.
Das Bundesarbeitsgericht hält das inzwischen für einen Verstoss gegen die verfassungs- und europarechtskonforme Auslegung von § 17 Abs. 2 BErzGG/BEEG. Das Gericht gab damit einer Mutter Recht, die Abgeltung ihres Urlaubs aus der Zeit vor der Geburt ihres ersten Kindes verlangte. Der Arbeitgeber war der Auffassung, der Urlaub sei nach dem Ende der ersten Elternzeit verfallen.
zur Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts
TIPP : Sichern Sie rechtzeitig Ihre Urlaubsnachweise bevor Sie in Elternzeit gehen, damit Sie später im Streitfall Ihren Urlaubsanspruch auch nachweisen können. Ausserdem sollten Sie sich vor der Elternzeit ein Zwischenzeugnis Ihres Arbeitgebers geben lassen. Der Arbeitgeber ist später an den Inhalt des Zwischenzeugnisses gebunden, auch wenn Sie später der neue Personalchef nicht kennt oder sich das Verhältnis zum Arbeitgeber während der Elternzeit verschlechtert.





