Das Abstellen des Kinderwagens im Treppenhaus sorgt immer wieder zu Missstimmung zwischen Vermietern und Eltern. Dabei schieben Vermieter immer wieder “feuerpolizeiliche Gründe” vor.
Schnellt ist der Vermieter dann mit einer Abmahnung bei der Hand oder verlangt im einstweiligen Verfügungsverfahren die Entfernung des Kinderwagens aus dem Treppenhaus.
Solange das Abstellen des Kinderwagens nicht dazu führt, dass Treppenhaus und Flur ihren Zweck als Fluchtweg schlichtweg nicht erfüllen können, ist grundsätzlich eine Abwägung zu treffen. Auf eine nur abstrakte Beeinträchtigung des Fluchtweges kommt es nicht an.
Besonders schön formulierte es das Amtsgericht Winsen :
“… auch wenn der Kinderwagen der Beklagten im Treppenhaus steht, ist das Treppenhaus weiterhin als Fluchtweg geeignet. Das Gericht verkennt nicht, dass durch jeden Gegenstand im Treppenhaus die Eignung als Fluchtweg tangiert wird. Auch durch einen kleinen Blumenständer kann sich eine Einschränkung der Eignung ergeben, denn wenn jemand bei Nacht und ohne Beleuchtung (die durch ein Feuer ausgefallen sein kann) die Treppe hinabeilt, kann diese Person über den Blumenständer fallen, was ihm die Flucht massiv erschweren würde.”
(AG Winsen WuM 1999, S. 452)
Die drohenden Nachteile für die Sicherheit der Bewohner und die Nachteile für die Eltern, die entstehen, wenn sie den Kinderwagen nicht im Treppenhaus abstellen können, sind daher abzuwägen. Letztlich entscheidet das Gericht aus eigenem Ermessen.
Bei der Abwägung sind viele Faktoren zu berücksichtigen. Gibt es alternative Abstellplätze oder wäre der Kinderwagen im Hof der Witterung ausgesetzt ? Steht in der Wohnung überhaupt ein Platz zum Abstellen des Wagens zur Verfügung ? Wie kann der Wagen nach oben über die steile Treppe in den dritten Stock gebracht werden ?
Nicht zuletzt ist auch zu berücksichtigen, dass der Kinderwagen grundätzlich nur für einen begrenzten Zeitraum erforderlich ist, das Kinder in der Regel (glücklicherweise) doch nach relativ kurzer Zeit selbst laufen können.





