Der Bundesgerichtshof hat jetzt erstmals nach der Einführung den neuen Unterhaltsrechts über die Höhe des Unterhalts bei Neuverheiratung entschieden.
Vor der Reform war der Gatte aus erster Ehe bevorrechtigt, der zweite Ehegatte musste sich also mit dem begnügen, was nach Abzug des Unterhalts für den ersten Ehegatten übrig blieb (sog. Prioritätsgedanke).
Seit Einführung des neuen Unterhaltsrechts Januar 2008 ist der Kuchen neu zu verteilen. Dabei muss dem Unterhaltspflichtigen nach dieser Entscheidung nicht die Hälfte seines Einkommens sondern nur so viel verbleiben, wie ein Unterhaltsberechtigter durch eigene Einkünfte und den ergänzenden Unterhalt zur Verfügung hat. Dies sei bei einem früheren und einem amtierenden Ehegatten ein Drittel (wenn kein Mangelfall vorliegt).
Zugleich hat der BGH den ohnehin immer wieder kritisierten Splittingvorteil des neuen Ehegatten abgeschafft. Allerdings darf der Ehegatte aus der ersten Ehe nicht mehr Unterhalt erhalten, als ihm ohne Einbeziehung des Splittingvorteils zustünde, wenn er allein unterhaltsberechtigt wäre.





