Die Wandgestaltung von Mietwohnungen birgt ein Konfliktpotential, das mit einem Mienenfeld vergleichbar ist. Nicht nur die Rechtsprechung zur Schönheitsreparatur ist für den Normalbürger nicht mehr nachvollziehbar. Auch die Frage, wie der Mieter die Wänden der von ihm gemieteten Wohnung gestalten darf, führt oft zu heftigen Streit.
Einen solchen Fall hatte auch das Landgericht Frankfurt zu entscheiden, da der Vermieter bei Auszug die Beseitigung der Tapete im Kinderzimmer verlangte.
“Anders als ein roter Volltonsanstrich eines Schlafzimmers stellt das Anbringen einer Mustertapete mit Sternchen im Kinderzimmer einen vertragsgemäßen Mietgebrauch dar, der am Mietende nicht in den Zustand des Kinderzimmers bei Anmietung zurückversetzt werden muss.”
Quelle : Landgericht Frankfurt, Urteil vom 31.07.2007, NZM 2007,922
Ob sich diese Entscheidung auf Benjamin-Blümchen-Tapeten im Kinderzimmer und rosa Volltonanstriche im Schlafzimmer übertragen lässt, ist noch offen. Hierzu sind noch sicherlich weitere Einzellfallentscheidungen erforderlich.
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