15.09.2008

Wiesn 2008 : Darf Sicherheitspersonal Gäste mit Polizeigriff rauskomplementieren ?

Das Oktoberfest 2008 (Wiesn) steht vor der Tür. Passend zu diesem Ereignis hat sich das Amtsgericht München mit dem nicht immer einfachen Verhältnis zwischen Wiesngast und Sicherheitsmitarbeitern auseinandergesetzt.

Ein Wiesnbesucher hatte einen Sicherheitsmitarbeiter eines Festzeltes auf Schmerzensgeld verklagt. Dieser hatte den Kläger in Polizeigriff genommen, als der Kläger seinen Aufforderung nicht nachkam, das Zelt zu verlassen. Der Gast hatte nur bis 17:00 Uhr einen Tisch reserviert, der nun für die nachkommenden Gäste freigemacht werden musste. Dies gefiel dem Gast nicht und die Situation schaukelte sich – nicht zuletzt wohl wegen des vorangegangenen Alkoholkonsums des Klägers – auf.

Der Kläger machte später geltend, der Polizeigriff sei unverhältnismäßg und der Sicherheitsmitarbeiter hierzu nicht berechtigt gewesen. – Das Gericht wies die Klage ab. Es sah als erwiesen an, dass der Kläger im Festzelt pöbelte und auf das Hausverbot des Sicherheitsmitarbeiters nicht reagierte. Der Sicherheitsmitarbeiter war berechtigt, das ihm übertragene Hausrecht auch mit einem Polizeigriff durchzusetzen. Auch die Nichtbevolgung einer Aufforderung zu Gehen stelle, wie das unerwünschte Eindringen eine verbotene Eigenmacht dar.

Urteil des AG München vom 23.11.07, AZ 223 C 16529/07

“Wo man trinkt, da lass dich nieder, denn bösen Menschen ist das Bier zu wider.” – Sprichwort

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