12.02.2009

Ebay : kein Zurückbehaltungsrecht wegen schlechter Bewertung

Die Käuferin eines bei Ebay ersteigerten Notebooks entdeckte beim Auspacken einen Riß und einen Kratzer. Sie wiederrief den Kaufvertrag, schickte das Notebook zurück und gab dem Verkaufer auf der Ebay- Plattform eine schlechte Bewertung. Kurze Zeit darauf wurde der Zugang des Verkäufers gesperrt. Der Verkäufer verweigerte die Rückzahlung des Kaufpreises mit dem Argument, er habe wegen der (in seinen Augen) unrichtigen Bewertung ein Zurückbehaltungsrecht, bis die Bewertung wieder berichtigt sei.

Diese Auffassung teilte das Amtsgericht München allerdings nicht. Die Rückzahlung des Kaufpreises und die Bewertung stünden nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang (Konnexität) daher bestehe auch kein Zurückbehaltungsrecht.

Urteil des AG München vom 2.4.2008, AZ 262 C 34119/07
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