Aus der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes :
Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass nach seiner Rechtsprechung eine Klausel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist, wenn sie den Mieter auch während der Mietzeit zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Farbwahl verpflichtet und dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränkt, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse für den Vermieter besteht. Eine solche Klausel liegt in dem heute entschiedenen Fall vor, weil danach die Pflicht zur Dekoration in neutralen Farbtönen nicht allein auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung beschränkt ist, sondern auch schon im laufenden Mietverhältnis dem Mieter eine solche Farbwahl vorgegeben wird.
Urteil vom 18. Februar 2009 – VIII ZR 166/08 Quelle
Wenn als der Vermieter vorgibt, die laufenden Schönheitsreparaturen seien in “neutralen Farben” durchzuführen, muss der Mieter beim Auszug sich keine Gedanken über die Schönheitsreparaturen machen.





