Als Minderjähriger hatte der spätere Kläger eine Mitgliedschaft auf einer kostenpflichtigen Flirtseite abgeschlossen. Offenbar ohne Erfolg : nach Eintritt der Volljährigkeit verklagte er die Betreiberfirma auf Rückzahlung der geleisteten Mitgliedsbeiträgte. Das Amtsgericht München gab dem Kläger Recht : Da der Vertrag nicht durch die Eltern genehmigt war, blieb er bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Klägers schwebend unwirksam. Der Kläger habe auch nach seiner Volljährigkeit den Vertrag nicht genehmigt und könne daher die rechtsgrunlos gezahlten Beiträge zurückfordern.
Pressemitteilung des Amtsgericht München
Als Eltern eines minderjährigen Kindes müssen Sie nicht jeden von Ihrem Kind im Internet abgeschlossenen Vertrag erfüllen. Teilen Sie dem Betreiber des Internetangebotes freundlich mit, dass der Vertrag durch einen “beschränkt Geschäftsfähigen” abgeschlossen wurde und dass Sie als Erziehungsberechtigte die Genehmigung zu diesem Rechtsgeschäft nicht erteilen. Damit besteht dann kein Anspruch mehr gegen Ihren Sprössling.





