Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat seine Rechtsprechung zur Urlaubsabgeltung geändert. Bisher wurde § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG so ausgelegt, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch erlischt, wenn der Urlaubsanspruch aufgrund der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht bis zum Ende des Übertragungszeitraums erfüllt werden kann.
Seit der Entscheidung des EuGH in der Sache Schultz-Hoff vom 20. Januar 2009 hat das BAG nunmehr eine Wende in der Rechtsprechung vollzogen :
“§ 7 Abs. 3 und 4 BUrlG ist im Verhältnis zu privaten Arbeitgebern nach den Vorgaben des Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie gemeinschaftsrechtskonform fortzubilden.”
Quelle : Pressemitteilung BAG
Arbeitnehmer können sich freuen, da der Urlaubsabgeltungsanspruch nicht mehr verfällt, wenn der Urlaub wegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht im Übertragzungszeitraum genommen werden konnte.





