26.03.2009

BAG zu Urlaubsabgeltung bei krankheitsbedigter Arbeitsunfähigkeit

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat seine Rechtsprechung zur Urlaubsabgeltung geändert. Bisher wurde § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG so ausgelegt, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch erlischt, wenn der Urlaubsanspruch aufgrund der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht bis zum Ende des Übertragungszeitraums erfüllt werden kann.

Seit der Entscheidung des EuGH in der Sache Schultz-Hoff vom 20. Januar 2009 hat das BAG nunmehr eine Wende in der Rechtsprechung vollzogen :

“§ 7 Abs. 3 und 4 BUrlG ist im Verhältnis zu privaten Arbeitgebern nach den Vorgaben des Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie gemeinschaftsrechtskonform fortzubilden.”

Quelle : Pressemitteilung BAG

Arbeitnehmer können sich freuen, da der Urlaubsabgeltungsanspruch nicht mehr verfällt, wenn der Urlaub wegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht im Übertragzungszeitraum genommen werden konnte.

Kommentare

Sehr geehrter Herr Miehler,
ich bin seit 2006 in befristeter Erwerbsminderungsrente zu 100% (zuvor seit 09/2005 arbeitsunfähig) und bin auf das EuGH bzw. BGH-Urteil hinsichtlich eines Urlaubsanspruchs auch bei längerer Arbeitsunfähigkeit aufmerksam geworden. In Ihrem Internetauftritt kommentieren Sie kurz dieses Urteil. Mein Arbeitgeber (Deutsche Bank AG) lehnt eine Zahlung ab mit dem Hinweis, dass das Arbeitsverhältnis noch besteht bzw. derzeit ruht und ich nicht arbeits-, sondern erwerbsgemindert bin. Vermutlich müssen solche Fälle erst noch gerichtlich durchgeboxt werden !? Hätten Sie Interesse an meinem Fall und was schlagen Sie vor (Vorgehensweise) ?
Mit freundlichen Grüßen
Michael Zimmermann, München

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