Die nicht verbrauchte Elternzeit von bis zu maximal drei Jahren kann nach der neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts jetzt auch auf das nächste Kind übertragen werden. Die Übertragung setzt allerdings voraus, dass die Elternzeit wegen der Geburt des zweiten Kindes vorzeitig beendet wird und dass der Arbeitgeber der Übertragung keine entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründe entgegenhalten kann. Das kam nach meinem Geschmack in dem Artikel in der Süddeutschen Zeitung am Wochenende nicht richtig rüber.
Quelle : Pressemitteilung Bundesarbeitsgericht (BAG) Az. 9 AZR 391/08
Siehe auch Post zur Übertragung des Urlaubs





