Auch nachdem Eva B. vor 3 Jahren aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist lässt sie die Beziehung zu Till nicht los. Ihr zieht es den Boden unter den Füßen weg, als sie den Brief von Tills Vermieter überfliegt. Tills Vermieter will von ihr rückständige Miete über 3.500,00 EUR. Till, der die gemeinsam gemietete Wohnung bei der Trennung behalten hat, ist mehrere Monate Miete schuldig. Jetzt soll Eva als Gesamtschuldnerin für die nicht bezahlte Miete haften.
“Aber ich wohne doch seit Jahren nicht mehr da und habe mit Till K. nichts mehr zu schaffen !” wendet Eva ein. “Das ist nicht mein Problem” stellt der Vermieter klar. Es ist kein Trost für Eva, dass Sie einen Ausgleichsanspruch gegen Till hat. Der ist pleite, sie wird von ihm keinen Cent sehen.
Solange der Partner, der aus der gemeinsam gemieteten Wohnung ausgezogen ist, nicht aus dem Mietvertrag entlassen oder der Vertrag gekündigt wurde, besteht seine Haftung weiter. Der Vermieter kann sich aussuchen, von wem er die Miete verlangt.
Wenn Sie nach einer Trennung aus einer gemeinsamen Mietwohnung ausziehen, müssen Sie sich auch aus dem Mietvertrag befreien. An interne Vereinbarungen mit Ihrem Ex ist der Vermieter nicht gebunden. Fordern Sie Ihren Partner auf, der Kündigung der Wohnung zuzustimmen und setzen Sie ihm dabei eine Frist. Der Ex kann mit dem Vermieter einen neuen Vertrag abschließen. Wenn sich der Ex-Partner weigert der Kündigung zuzustimmen, können Sie ihn auf Zustimmung verklagen. Es reicht nicht aus, wenn Sie allein dem Vermieter kündigen.
(Bei einer Scheidung kann die Zuweisung der Wohnung durch das Gericht auch für den Vermieter verbindlich geregelt werden. Das setzt jedoch einen gesonderten Antrag im Scheidungsverfahren voraus.)





