Bislang lag bei Erwachsenen ein Fall der notwendigen Verteidigung dann vor, wenn der Beschuldigte bereits 3 Monate in Untersuchungshaft schmorte. Dann erst bekam der Beschuldigte einen Pflichtverteidiger beigeordnet.
Der Bundesrat hat jetzt dem „Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts“ zugestimmt, wonach dem Beschuldigten in Untersuchungshaft unverzüglich nach der Inhaftierung ein Pflichtverteidiger bestellt werden muss. Quelle : DAV-Mitteilung
Zu Beginn der Untersuchungshaft ist der Druck auf den Beschuldigten wegen der plötzlich geänderten Lebensumstände am höchsten. Nicht jeder kann sich ab dem ersten Tag der Untersuchungshaft einen Verteidiger leisten. Die Ratschläge der Mitgefangenen sind teilweise mit Vorsicht zu genießen und oft auch schlichtweg falsch. Dieser Druck verführt manche Beschuldigte zu einem übereilten Geständnis. Auch die Ermittlungstätigkeit der Staatsanwaltschaft ist regelmäßig zu Beginn eines Verfahrens am höchsten. Aus diesen Gründen ist die Neuregelung sehr begrüßenswert.
Nach der Auswertung von mehreren Modellprojekten habe die Einführung eines Pflichtverteidigers ab dem Beginn der Untersuchungshaft sowohl zu einer kürzeren Haftdauer als auch zu einem kürzeren Verfahren geführt. (Quelle : DAV)





