Mit dem Nachbarn des Prozessgegners, der sein Rechtswissen aus einem falschverstandenen Bildartikel bezieht, vor dem Amtsgericht zu verhandelnd ist nicht immer zielführend. Auch betagte Kollegen, die ihre Anwaltszulassung aus Kostengründen aufgegeben haben und nur noch vor dem Amtsgericht tätig sind um ihre Altverfahren aufzuarbeiten, machen nicht immer Freude.
Bislang konnte man sich in Prozessen ohne Anwaltszwang grundsätzlich von jedem vertreten lassen. Eine Neuregelung des § 79 ZPO hat diese Möglichkeiten jetzt stark eingeschränkt.
Eine Vertretung ist jetzt nur noch durch folgende Bevollmächtigte möglich :
- Rechtsanwälte (nicht :
Assessoren oderRechtsreferendare außerhalb ihrer Station) - Volljährige Familienangehörige
- Verbraucherzentralen
- Beschäftigte der Partei
- Streitgenossen
- Richter (unentgeltlich und nicht an einem Gericht, dem sie selbst angehören)
- Sonderregelungen für Inkassodienstleister
Wer nicht als Bevollmächtigter zu diesen Gruppen gehört, wird vom Gericht mit unanfechtbarem Beschluss als Bevollmächtigter zurückgewiesen und ihm kann die weitere Vertretung untersagt werden, wenn er/sie nicht in der Lage ist, “das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen”.
Auf die bislang weitgehend unbekannte Vorschrift sollte man das Gericht in entsprechenden Fällen hinweisen. Der Spruch : “man kann sich seine Gegner nicht aussuchen” stimmt dann in diesem Fall einmal nicht.




