15.02.2010

Der Lohn der Mühe : 4,76 EUR

Ich hatte für einen netten älteren Herrn eine einstweilige Verfügung erwirkt, weil ihm der Strom abgestellt wurde. Jetzt konnte er wieder heizen, kochen und eine warme Dusche genießen. Der Mühe Lohn : 4,75 EUR

Das ist mein persönliches Rekordtief bei einer anwaltlichen Vergütung. Der Zeitaufwand für mehrere Besprechungen und das Fertigen der einstweiligen Verfügung betrug ca. 3 Stunden. Das bedeutet einen Stundenlohn von 1,56 EUR (brutto).

Der “nette” ältere Herr schrieb mir später, ich hätte an ihm “viel Geld verdient”. Außerdem glaubte er, die Gegenseite habe mich gekauft, weil ich ihn von der Geltendmachung weiterer, aus meiner Sicht aussichtsloser Ansprüche abriet.

Ich habe gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt : Die Mindestgebühr des Anwalts beträgt nämlich 10,00 EUR (§ 13 Abs.2 RVG) ;-)

Beschluss Pkh-Vergütung

Kommentare

Nun ja, aus dem Beschluss ergibt sich eigentlich eher, dass die Vergütung 70,00 € + 4,76 € beträgt, mithin also 74,76 €. Die Besprechungen waren ja ausdrücklich in dem Zeitaufwand von drei Stunden enthalten. Macht also einen Stundensatz von 24,92 €. Ist zwar vielleicht auch nicht die Welt, wenn man davon noch Steuern bezahlt (und den Strom für die Kanzlei nicht vergessen ;-) ), klingt aber doch schon anders als 1,56 € pro Stunde.

@Falbala146 : Ist schon berücksichtigt. Die drei Stunden betreffen tatsächlich allein die Einstweilige. Manche Mandanten besprechen halt gerne (und kommen gerne unangemeldet). Wer will schon einen Mandanten vor die Tür setzten, der daheim nicht mal warmes Wasser hat ?

Nicht der erste Richter, der keine Ahnung von dem RVG hat.

Ich habe ja in vergleichbaren Fällen immer die Rechtsmeinung vertreten, dass das einstweilige Verfahren eigentlich kein Vorverfahren hat, das in dieses übergeht, sondern bis zur Hauptsache nur übergangsweise regelt. Daher keine Anrechnung meiner Meinung nach – aber ich komm damit auch nicht immer durch ;)

Und nicht der erste Kommentator, der keine Ahnung vom Richterberuf hat.

Die Kostenfestsetzung macht der Kostenbeamte, nicht der Richter. Ein Richter setzt sich damit allenfalls auf die Beschwerde hin auseinander

Find ich gut, daß Sie das Mandat fertig gemacht haben. Wenn die (Misch-)Kalkulation stimmt, kann man sowas auch durchschleifen.
Ansonsten Mandat halt ablehnen.

“Ganz am Ende” wird alles gerecht und ausgeglichen :-)

/isja

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