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	<title>Rechtsanwalt Miehler &#187; Interessante Entscheidungen</title>
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	<description>Strafrecht &#124; Familienrecht &#124; Zivilrecht</description>
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		<title>EuGH zur Kündigungsfrist : &#8220;auch Beschäftigungszeiten vor dem 25ten zählen mit&#8221;</title>
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		<pubDate>Mon, 15 Feb 2010 14:44:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Miehler</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Interessante Entscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[EuGH]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsfrist]]></category>
		<category><![CDATA[ordentliche Kündigung]]></category>

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		<description><![CDATA[Wie allgemein bekannt, ist im Arbeitsrecht die Länge der Kündigungsfrist von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig. Je länger die Betriebszugehörigkeit, um so länger ist auch die Kündigungsfrist. Das Gesetz sah aber in § 622 Abs. 2 BGB vor, dass Betriebszugehörigkeiten vor Vollendung des 25ten Lebensjahres nicht mit berücksichtigt werden. Das bedeutet : gezählt wird erst [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie allgemein bekannt, ist im Arbeitsrecht die Länge der Kündigungsfrist von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig. Je länger die Betriebszugehörigkeit, um so länger ist auch die Kündigungsfrist.</p>
<p>Das Gesetz sah aber in § 622 Abs. 2 BGB vor, dass Betriebszugehörigkeiten vor Vollendung des 25ten Lebensjahres nicht mit berücksichtigt werden. </p>
<p>Das bedeutet : gezählt wird erst von dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitnehmer 25 Jahr alt wird. Hat ein Arbeitnehmer mit 20 Jahren in dem Betrieb angefangen, hat er fünf Jahre später (mit 25) keinen Tag länger Kündigungsfirst als ein Kollege der gerade erst anfängt.</p>
<p>Diese Regelung hat der EuGH in seinem Urteil vom 19.01.2010 für unwirksam erklärt.</p>
<p>Quelle : <a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62007J0555:DE:HTML">Urteil des EuGH</a></p>
<p>Der Kollege aus dem Beispiel hätte jetzt also eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende des Kalendermonats anstelle einer Frist von 4 Wochen zum fünfzehnten oder zum Ende des Kalendermonats. Das kann für den Arbeitnehmer durchaus einen finanziellen Unterscheid machen. </p>
* Rechtsanwalt Miehler München : Arbeitsrecht | Mietrecht | Familienrecht | Zivilrecht | Strafrecht - <a href="http://www.ra-miehler.de/">www.ra-miehler.de </a>]]></content:encoded>
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		<title>Ein Flirt ohne Folgen</title>
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		<pubDate>Thu, 12 Mar 2009 14:13:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Miehler</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemeines]]></category>
		<category><![CDATA[Interessante Entscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Internet]]></category>
		<category><![CDATA[Minderjährig]]></category>
		<category><![CDATA[Mitgliedschaft]]></category>

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		<description><![CDATA[Als Minderjähriger hatte der spätere Kläger eine Mitgliedschaft auf einer kostenpflichtigen Flirtseite abgeschlossen. Offenbar ohne Erfolg : nach Eintritt der Volljährigkeit verklagte er die Betreiberfirma auf Rückzahlung der geleisteten Mitgliedsbeiträgte. Das Amtsgericht München gab dem Kläger Recht : Da der Vertrag nicht durch die Eltern genehmigt war, blieb er bis zum Eintritt der Volljährigkeit des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Minderjähriger hatte der spätere Kläger eine Mitgliedschaft auf einer kostenpflichtigen Flirtseite abgeschlossen. Offenbar ohne Erfolg : nach Eintritt der Volljährigkeit verklagte er die Betreiberfirma auf Rückzahlung der geleisteten Mitgliedsbeiträgte. Das Amtsgericht München gab dem Kläger Recht : Da der Vertrag nicht durch die Eltern genehmigt war, blieb er bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Klägers schwebend unwirksam. Der Kläger habe auch nach seiner Volljährigkeit den Vertrag nicht genehmigt und könne daher die rechtsgrunlos gezahlten Beiträge zurückfordern. </p>
<p><a href="http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/m/presse/archiv/2009/01894/index.php">Pressemitteilung des Amtsgericht München</a></p>
<p>Als Eltern eines minderjährigen Kindes müssen Sie nicht jeden von Ihrem Kind im Internet abgeschlossenen Vertrag erfüllen. Teilen Sie dem Betreiber des Internetangebotes freundlich mit, dass der Vertrag durch einen &#8220;beschränkt Geschäftsfähigen&#8221; abgeschlossen wurde und dass Sie als Erziehungsberechtigte die Genehmigung zu diesem Rechtsgeschäft nicht erteilen. Damit besteht dann kein Anspruch mehr gegen Ihren Sprössling. </p>
* Rechtsanwalt Miehler München : Arbeitsrecht | Mietrecht | Familienrecht | Zivilrecht | Strafrecht - <a href="http://www.ra-miehler.de/">www.ra-miehler.de </a>]]></content:encoded>
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		<title>Phobie gegen amtliche Schreiben als Wiedereinsetzungsgrund ?</title>
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		<pubDate>Fri, 17 Oct 2008 07:40:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Miehler</dc:creator>
				<category><![CDATA[Interessante Entscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Frist]]></category>
		<category><![CDATA[Phobie]]></category>
		<category><![CDATA[Wiedereinsetzung]]></category>

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		<description><![CDATA[Was zunächst nach einer billigen Ausrede klingt, hat tatsächlich in vielen Fällen einen eigenen Krankheitswert. In dem hier entschiedenen Fall hatte die Klägerin vorgetragen, sie leide an einer länger bestehenden Phobie, amtliche Schreiben würden bei ihr panische Angstzustände auslösen. Daher öffne sie die Post oft monatelang nicht oder werfe sie sofort weg. Daher hatte die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Was zunächst nach einer billigen Ausrede klingt, hat tatsächlich in vielen Fällen einen eigenen Krankheitswert. In dem hier entschiedenen Fall hatte die Klägerin vorgetragen, sie leide an einer länger bestehenden Phobie, amtliche Schreiben würden bei ihr panische Angstzustände auslösen. <span id="more-23"></span>Daher öffne sie die Post oft monatelang nicht oder werfe sie sofort weg. Daher hatte die Klägerin auch die Klagefrist versäumt, weil sie den betreffenden Bescheid des Finanzamtes nicht rechtzeitig öffnete. </p>
<p>Das Finanzgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin in die Klagefrist ab. Zwar unterstellte das Gericht, dass die Phobie der Klägerin tatsächlich Krankheitswert hatte. Allerdings war diese Erkrankung der Klägerin schon seit einiger Zeit bekannt. Sie hätte sich daher um Unterstützung durch Dritte, so durch ihre im Haushalt lebende Tochter bemühen müssen. </p>
<p>Quelle : FG Rheinland Pfalz, Urt. v. 23.04.2008, 1 K 2525/07</p>
* Rechtsanwalt Miehler München : Arbeitsrecht | Mietrecht | Familienrecht | Zivilrecht | Strafrecht - <a href="http://www.ra-miehler.de/">www.ra-miehler.de </a>]]></content:encoded>
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		<title>Elternzeit : Urlaub verfällt nicht während 2. Elternzeit</title>
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		<pubDate>Mon, 14 Jul 2008 10:04:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Miehler</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Interessante Entscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitszeugnis]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesarbeitsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Elternzeit]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaub]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht hat seine Rechtsprechung geändert. Bislang verfiel der Urlaubsanspruch aus der Zeit vor der ersten Elternzeit während das jeweilige Elternteil die zweite Elternzeit in Anspruch nahm. Das Bundesarbeitsgericht hält das inzwischen für einen Verstoss gegen die verfassungs- und europarechtskonforme Auslegung von § 17 Abs. 2 BErzGG/BEEG. Das Gericht gab damit einer Mutter Recht, die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht hat seine Rechtsprechung geändert. Bislang verfiel der Urlaubsanspruch aus der Zeit vor der ersten Elternzeit während das jeweilige Elternteil die zweite Elternzeit in Anspruch nahm. </p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht hält das inzwischen für einen Verstoss gegen die verfassungs- und europarechtskonforme Auslegung von § 17 Abs. 2 BErzGG/BEEG. Das Gericht gab damit einer Mutter Recht, die Abgeltung ihres Urlaubs aus der Zeit vor der Geburt ihres ersten Kindes verlangte. Der Arbeitgeber war der Auffassung, der Urlaub sei nach dem Ende der ersten Elternzeit verfallen. </p>
<p><a href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&#038;Art=pm&#038;Datum=2008&#038;nr=12713&#038;pos=16&#038;anz=56">zur Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts</a></p>
<p><strong>TIPP : </strong> Sichern Sie rechtzeitig Ihre Urlaubsnachweise bevor Sie in Elternzeit gehen, damit Sie später im Streitfall Ihren Urlaubsanspruch auch nachweisen können. Ausserdem sollten Sie sich vor der Elternzeit ein Zwischenzeugnis Ihres Arbeitgebers geben lassen. Der Arbeitgeber ist später an den Inhalt des Zwischenzeugnisses gebunden, auch wenn Sie später der neue Personalchef nicht kennt oder sich das Verhältnis zum Arbeitgeber während der Elternzeit verschlechtert. </p>
* Rechtsanwalt Miehler München : Arbeitsrecht | Mietrecht | Familienrecht | Zivilrecht | Strafrecht - <a href="http://www.ra-miehler.de/">www.ra-miehler.de </a>]]></content:encoded>
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		<title>Landgericht München I : Kinder surfen &#8211; Eltern haften</title>
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		<pubDate>Mon, 14 Jul 2008 08:07:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Miehler</dc:creator>
				<category><![CDATA[Interessante Entscheidungen]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Eltern]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
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		<category><![CDATA[Urteil]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Eltern haften für Urheberrechtsverletzungen ihrer 16 jährigen Tochter, die aus im Internet veröffentlichten Bildern der Klägerin einen Film zusammenstellte und bei myvideo.de veröffentlichte. So Entschied das Landgericht München I. In der Presseerklärung des Landgerichts heisst es : Eltern hafteten ebenfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung, denn sie hätten ihre elterlichen Belehrungs- und Prüfungspflichten verletzt. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Eltern haften für Urheberrechtsverletzungen ihrer 16 jährigen Tochter, die aus im Internet veröffentlichten Bildern der Klägerin einen Film zusammenstellte und bei myvideo.de veröffentlichte. </p>
<p>So Entschied das Landgericht München I. In der Presseerklärung des Landgerichts heisst es :</p>
<blockquote><p>Eltern hafteten ebenfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung, denn sie hätten ihre elterlichen Belehrungs- und Prüfungspflichten verletzt. Sie hätten ihrer Tochter einen Internetanschluss zur Verfügung gestellt und diese dort nach Belieben schalten und walten lassen, ohne die Nutzung des Internets im Rahmen der elterlichen Aufsichtspflicht weiter zu prüfen. </p></blockquote>
<p>Landgericht München I Az. 7 O 16402/07, Urt. vom 19.06.2008<br />
&#8220;http://www.justiz.bayern.de/gericht/lg/m1/presse/archiv/2008&#8230;;</p>
<p>Den Einwand der Eltern, sie hätten keine Ahnung vom Internet und könnten nicht kontrollieren, was ihr Kind im Internet treibe, konnte das Gericht nicht überzeugen: Die Eltern hätten nicht nachweisen können, dass sie ihrer Belehrungspflicht nachgekommen sind. </p>
<p>Künftig werden Eltern wohl durch eine von Ihren Kindern unterschriebene und datierte Erklärung über die Risiken des Internets nachweisen müssen, dass sie ihre Kinder belehrt haben ! <img src='http://ra-miehler.de/wp-includes/images/smilies/icon_wink.gif' alt=';-)' class='wp-smiley' /> </p>
* Rechtsanwalt Miehler München : Arbeitsrecht | Mietrecht | Familienrecht | Zivilrecht | Strafrecht - <a href="http://www.ra-miehler.de/">www.ra-miehler.de </a>]]></content:encoded>
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